1. Allgemeines
1.1 Die in diesem Dokument vereinbarten Bedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH, und Auftraggebern, Käufern und sonstigen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“). Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Reparatur und Instandsetzung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Sachen selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Textform im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Die FSE Fluid Systems Erfurt GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form -, Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1.7 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass uns der Reparaturgegenstand gereinigt und insbesondere frei von Fördermedien und Schadstoffen für Reparaturzwecke zur Verfügung gestellt wird. Sollte dieses nicht der Fall sein haftet der Kunde selbst für dadurch entstehende Nachteile und Schäden.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2 Die Beauftragung zur Lieferung oder Durchführung von Werk- und Dienstleistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung in Textform. Der Inhalt des zustande gekommenen Vertrages ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Gesonderte mit dem Kunden getroffene vertragliche Vereinbarungen gelten nur, soweit diese in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Nebenabreden zu der Auftragsbestätigung gelten nur dann, wenn sie von FSE Fluid Systems Erfurt GmbH mindestens in Textform ausdrücklich vereinbart oder bestätigt werden.
3. Nicht durchführbare Reparatur
3.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Soweit also kein Reparaturauftrag erfolgt, weil die Reparatur aus von der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, ist dieser Aufwand von dem Kunden zu vergüten. Eine nicht durchführbare Reparatur kann insbesondere vorliegen, weil:
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
3.2 Der Reparaturgegenstand braucht von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden. Es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
4. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
4.1 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die FSE Fluid Systems Erfurt GmbH während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden hierfür einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
4.2 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dieses vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart -, nur verbindlich, wenn dieser schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparaturen verwertet werden können.
5. Preis und Zahlung
5.1 Die in der Auftragsbestätigung oder dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung für Leistungen ab Eingang des Gegenstandes bei FSE Fluid Systems Erfurt GmbH zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
5.2 Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung auf die zu erwartenden Reparaturkosten zu verlangen.
5.3 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders auszuführen sind.
5.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch uns und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen in Textform spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5.5 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
5.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
5.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Reparatur außerhalb unseres Werkes
6.1 Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur, soweit dies zur Feststellung der notwendigen Maßnahmen und zur erfolgreichen Reparatur notwendig ist, auf seine Kosten zu unterstützen und entsprechend mitzuwirken.
6.2 Der Kunde hat die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, sodass der Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz gewährleistet ist. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er hat die FSE Fluid Systems Erfurt GmbH von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften zu benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einverständnis mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
6.3 Der Kunde ist auf seine Kosten zu technischen Hilfeleistungen verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe (zum Beispiel Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und –riemen), nach Anweisung der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Reparaturpersonals.
f) Schutz der Reparaturstelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtungen) und erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
6.4 Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen durch die FSE Fluid Systems Erfurt GmbH erforderlich sind, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
6.5 Kommt der Kunde seinen vorstehenden Mitwirkungs- und Bereitstellungspflichten nicht nach, so ist die FSE Fluid Systems Erfurt GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
7. Transport und Versicherung bei Reparatur in unserem Werk
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf Rechnung des Kunden durchgeführt, anderenfalls wird der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten bei der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei uns durch den Kunden wieder abgeholt.
7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Reparaturgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei einer vom Kunden gewünschten Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Reparaturgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7.4 Reparaturgegenstände werden auf Gefahr des Kunden ohne Transportversicherung versandt. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.
7.5 Während der Reparaturzeit im Werk der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des etwa für den Reparaturgegenstand bestehenden Versicherungsschutzes z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung auf seine Kosten zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren durch uns besorgt werden.
7.6 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% des Bruttogesamtpreises pro Kalenderwoche, bis maximal insgesamt 5% und für den Fall der endgültigen Nichtabnahme maximal 10 %, beginnend mit der mit der Mitteilung der Abnahmefähigkeit und Abholmöglichkeit. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8. Reparaturfristen
8.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von FSE Fluid Systems Erfurt GmbH in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Sofern keine Reparaturfrist vereinbart ist, beträgt diese ca. 6 Wochen ab Eingang des Reparaturgegenstandes bei uns bzw. ab dem vereinbarten Termin zur Reparatur bei dem Kunden.
8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist kann erst dann erfolgen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Sollte FSE Fluid Systems Erfurt GmbH im Einzelfall Reparaturfristen verbindlich zugesichert haben, so setzt deren Einhaltung voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen von FSE Fluid Systems Erfurt GmbH mit dem Kunden geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat.
8.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
8.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
8.5 Sofern wir verbindliche Reparaturfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können - wie z. B. höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, ungenügende Energie- und Rohstoffversorgung, Ausschuss von Arbeitsstücken für nicht serienmäßige Maschinen, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Reparaturfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht durchführbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
9. Abnahme
9.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.
9.2 Die Rechtsfolgen der Abnahme sowie der Abnahmefiktion richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 640 ff, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.
10. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
10.1 Die FSE Fluid Systems Erfurt GmbH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Aggregaten vor.
10.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Gegenstände erfolgen. Etwaige durch notwendige Interventionen seitens der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH anfallende Kosten hat uns der Kunde zu erstatten.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Reparaturpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Gegenstände heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Reparaturpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Buchst. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Die gleichen Regelungen gelten, soweit Zubehör- und Ersatzteile oder Aggregate im Rahmen unserer Leistungen zu einem Bestandteil einer Sache des Kunden geworden sind oder eine neue Sache zusammen mit den Sachen des Kunden hergestellt wurde:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Gegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 10.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 10.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10.5 Der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH steht wegen ihrer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenständen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher von der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH für den Kunden durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferung und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
11. Mängelansprüche
11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Bei Sachen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder der Auftragsbestätigung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
11.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Abnahme kennt und in Kenntnis dieses Mangels die Leistung abnimmt ohne sich Rechte wegen des Mangels vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser weder auf Handlungen des Kunden und dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Maßnahmen nach Ziffer 6) noch auf von ihm bereitgestellten Zubehör- und Ersatzteilen oder Aggregaten beruht.
11.4 Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel bei der Abnahme und bei Abnahme nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
11.5 Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Soweit wir ein neues Werk herstellen, können wir von dem Kunden Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
11.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den Reparaturpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Reparaturpreises zurückzubehalten.
11.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Gegenstände zu Prüfungszwecken zu übergeben. Hierzu hat er sich mit uns zu verständigen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
11.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Bedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
11.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.10 Die Rechte wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, wenn ein solcher bereits bei Abnahme vorlag. Soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart, übernehmen wir keine Haltbarkeitsgarantie. Insbesondere in folgenden Fällen bestehen daher keine Mängelansprüche:
Entstehung von Schäden am Reparaturgegenstand durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte; Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden; nicht ordnungsgemäße Wartung; Einsatz von ungeeigneten oder FSE Fluid Systems Erfurt GmbH vor Abnahme vom Kunden nicht bekannt gegebene Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – soweit sie nicht von FSE Fluid Systems Erfurt GmbH zu verantworten sind.
11.11 Sollte der Kunde oder ein von ihm eingeschalteter Dritter unsachgemäß nachbessern, besteht keine Haftung seitens der FSE Fluid Systems Erfurt GmbH für die hieraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für solche Änderungen des Reparaturgegenstandes, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung durch FSE Fluid Systems Erfurt GmbH am Reparaturgegenstand vorgenommen haben sollte.
12. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
12.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3 Die sich aus Ziffer 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch Gunsten des Kunden), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde.
12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13. Verjährung
13.1 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.
13.2 Handelt es sich um Leistungen an einem Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
14. Ergänzende Bedingungen für Durchführung von Montagen im Inland
14.1 Es gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend auch für Montageleistungen durch uns. Die verwendeten Begrifflichkeiten sind an die Montageleistungen anzupassen. So sind die Begriffe Reparatur durch Montage; Reparaturleistungen durch Montageleistungen; Reparaturpreis durch Montagepreis; Reparaturpersonal durch Montagepersonal; Reparaturplatz durch Montageplatz; Reparaturleiter durch Montageleiter zu ersetzen.
14.2 Ergänzend zu Ziffer 5 gilt: Die Montage wird nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen FSE Fluid Systems Erfurt GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
15.2 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Erfurt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gem. diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.